richtet sich nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
(HOAI).
Es gibt, je nach Schwierigkeitsgrad des Bauvorhabens, fünf Honorarzonen
(HOAI § 5):
| I |
= sehr geringe Planungsanforderungen
|
| II |
= geringe Planungsanforderungen, |
| III |
= durchschnittliche Planungsanforderungen |
| IV |
= überdurchschnittliche Planungsanforderungen |
| V |
= sehr hohen Planungsanforderungen.
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Sodann ist das Architektenhonorar abhängig von den anrechenbaren Baukosten.
In der Regel, z. B. bei Neubauten, umfasst die gesamte Planungsleistung
(100 %) alle Leistungsphasen von der Grundlagenermittlung bis zur Abschlussdokumentation
und Objektbetreuung. Das Honorar hierfür ist aus einer Tabelle (HOAI
§ 34) in Abhängigkeit von der Honorarzone zu entnehmen. Es ist
mit zunehmender Bausummen degressiv.
So beträgt z. B. das Honorar für 100 % Planungsleistung
in Honorarzone III, Mindestsatz, für ein Gebäude von 100.000
Euro anrechenbaren Baukosten 12.442,00 Euro (jeweils zuzüglich
Mehrwertsteuer), also ca. 12,4 %. Für ein Gebäude mit
anrechenbaren Baukosten von 10.000.000,00 Euro beträgt das
Honorar entsprechend 752.869,00 Euro, also nur 7,5 %.
Werden nicht alle Leistungsphasen erbracht, fällt
entsprechend nur anteilig Honorar an.
Für Umbauten und Modernisierungen, also Leistungen
im Bestand, wird üblicherweise ein Zuschlag nach HOAI § 35 vereinbart, der den mit dem Umgang
mit Altbausubstanz verbundenen Schwierigkeiten gerecht wird. Ähnliches
gilt für Instandhaltungen und Instandsetzungen gemäß HOAI § 36.
Im konkreten Fall beraten wir hierzu natürlich umfassend und beantworten
alle anfallenden Fragen vor Abschluss eines Architektenvertrages.
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